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Öffentliche Beleuchtung - Begehren von Einwohnerinnen und Einwohnern

Die öffentliche Beleuchtung stellt grundsätzlich eine reine Fahrbahnbeleuchtung dar, die zur Verbesserung der Sichtverhältnisse und damit zur Erhöhung der Si­cherheit der Verkehrsteil­nehmenden dient. Strassenbe­leuchtungen werden deshalb insbesondere nur noch dort ein­gesetzt, wo Fussgänger und der motorisierte Verkehr häufig miteinander in Verbindung kom­men, das heisst namentlich im bebauten Innerortsbereich. Dort sollen da­mit verbesserte Vo­raussetzungen geschaffen werden, damit ein frühzeitiges Erkennen der Verkehrsteilneh­men­den ermöglicht wird. Davon abweichend kann die öf­fentliche Beleuchtung beispielsweise auch zur Aufhel­lung von Aufenthaltsorten (Plätze, Schul-, Sport- und Parkanlagen etc.) oder der lichttechnischen Inszenierung von bestimmten Objekten dienen.

Für die öffentliche Beleuchtung gilt generell: Soviel wie nötig und so wenig wie möglich be­leuchten. Obgleich die öffentliche Beleuchtung in der Einwohnergemeinde Attiswil den gesetz­lichen Vorgaben und Normen entspricht, prüft die Bau- und Werkkommission begründete An­liegen von Einwohnerinnen und Einwohnern, welche sich subjektiv durch die öffentliche Be­leuchtung beeinträchtigt fühlen, ob und welche Massnahmen allenfalls in Betracht gezogen und umgesetzt werden können. Daraus erwachsene Kosten sind, bis auf eine maxi­male Kos­tenbeteiligung in Höhe von CHF 200.00 pro Begehren, vollumfänglich durch die Ge­such­stel­lenden zu tragen.

Für weitere Auskünfte oder bei Fragen steht Ihnen Herr Peter Glaus, Bauverwalter (peter.glaus(at)attiswil.ch, Tel. 032 637 59 43) gerne zur Verfügung.

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