Die öffentliche Beleuchtung stellt grundsätzlich eine reine Fahrbahnbeleuchtung dar, die zur Verbesserung der Sichtverhältnisse und damit zur Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden dient. Strassenbeleuchtungen werden deshalb insbesondere nur noch dort eingesetzt, wo Fussgänger und der motorisierte Verkehr häufig miteinander in Verbindung kommen, das heisst namentlich im bebauten Innerortsbereich. Dort sollen damit verbesserte Voraussetzungen geschaffen werden, damit ein frühzeitiges Erkennen der Verkehrsteilnehmenden ermöglicht wird. Davon abweichend kann die öffentliche Beleuchtung beispielsweise auch zur Aufhellung von Aufenthaltsorten (Plätze, Schul-, Sport- und Parkanlagen etc.) oder der lichttechnischen Inszenierung von bestimmten Objekten dienen.
Für die öffentliche Beleuchtung gilt generell: Soviel wie nötig und so wenig wie möglich beleuchten. Obgleich die öffentliche Beleuchtung in der Einwohnergemeinde Attiswil den gesetzlichen Vorgaben und Normen entspricht, prüft die Bau- und Werkkommission begründete Anliegen von Einwohnerinnen und Einwohnern, welche sich subjektiv durch die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt fühlen, ob und welche Massnahmen allenfalls in Betracht gezogen und umgesetzt werden können. Daraus erwachsene Kosten sind, bis auf eine maximale Kostenbeteiligung in Höhe von CHF 200.00 pro Begehren, vollumfänglich durch die Gesuchstellenden zu tragen.
Für weitere Auskünfte oder bei Fragen steht Ihnen Herr Peter Glaus, Bauverwalter (peter.glaus(at)attiswil.ch, Tel. 032 637 59 43) gerne zur Verfügung.