Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:
- Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG), Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), Art. 56 und 57, unter anderem vor:
- Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten.
- Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
- Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m müssen einen Strassenabstand von mindestens 0.5 m ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn höchstens 0.6 m überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.
- Die vermasste Skizze finden Sie hier.
2. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw.
50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
Wir bitten darum, dass anhand der Erläuterungen und Skizze jeweils bis Ende Juni und Ende November, jederzeit aber auch bei Bedarf, die Bepflanzungen entlang von Strassen und Gehwegen entsprechend zurückgeschnitten werden.

